Maschinenrichtlinie und CE-Kennzeichnung
Sie ändern eine Maschine, die unter die Maschinenrichtlinie fällt. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus im Sinne der CE-Kennzeichnung?
Das folgende Szenario aus unserer Praxis kommt Ihnen bekannt vor?
"In der Fertigung wäre der Ablauf einfacher, wenn wir …" "Bitte schnell, wir brauchen das bis …"
Schon macht sich das Werkstatt-Team an die Arbeit. Passt. "War da noch was?" – "Wie ist das mit der CE-Kennzeichnung?", fragt einer aus dem Team. Und damit fängt die eigentliche Arbeit an.
Um die Details nach der Frage der CE-Kennzeichnung genauer zu untersuchen, haben wir zwei Szenarien für Sie näher beleuchtet:
- Sie bauen eine Maschine um, die im eigenen Haus nach Maschinenrichtlinie konstruiert wurde.
- Sie bauen eine zugekaufte Maschine um, die eine CE-Kennzeichnung hat.
Nach dem Umbau sind Sie in beiden Fällen laut ProdSG der Hersteller der Maschine (beachten Sie die Aufgaben und Pflichten bezüglich Dokumentation und Nachweise), wenn der Umbau bestimmte Kriterien erfüllt. Diese Kriterien müssen Sie prüfen (mehr dazu im nächsten Newsletter). Die EU hat im Rahmen der EG-Konformitätserklärung, häufig auch CE-Konformitätserklärung genannt, einen umfangreichen Schutz für Benutzer von Produkten und Geräten vorgesehen. Diesen muss der Hersteller garantieren.
Sie sind sich nicht sicher, wie Sie nach dem Umbau Ihrer Maschine vorgehen sollen? Hier bekommen Sie
Hilfe zur CE-Kennzeichnung nach Umbau einer Maschine
Dazu gibt es in Deutschland und in der EU ein komplexes System Technischer Regeln. Wir beziehen uns in diesem Artikel auf die Maschinenrichtlinie und der damit verbundenen CE-Kennzeichnung und EG-Konformitätserklärung.
Mal eben schnell gemacht ist nicht immer günstig – Nutzen und Aufwand der CE-Kennzeichnung
Sobald ins Sicherheitskonzept eingegriffen wird, muss dieses erneut geprüft werden. Gegebenenfalls muss eine erneute Risikobeurteilung erstellt werden. Zu dieser gehört nicht nur die Analyse der Gefahren, sondern auch das Konzept zum Vermeiden eben dieser.
Hier können sich für den Umbau einer zugekauften Maschine durchaus Hindernisse ergeben. Der Hersteller ist weder nach Maschinenrichtlinie noch aufgrund der EG-Konformitätserklärung dazu verpflichtet, Ihnen als Kunden die Risikobeurteilung auszuliefern.
Die EG-Konformitätserklärung muss beim Umbau einer vorhandenen Maschine erneut geprüft werden. Das Recherchieren nach Normen haben Sie als Konstrukteur bereits erledigt. Nur bei zugekauften Maschinen fällt die Normenrecherche zusätzlich zum Umbau an. Dann erst dürfen Sie die CE-Kennzeichnung wieder anbringen.
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Üblicherweise erstellen die Mitarbeiter, die "mal eben eine kleine Änderung" durchführen, weder die Risikobeurteilung, noch die Technische Dokumentation. Deshalb ist es häufig ein anderer Mitarbeiter, der diese Arbeit erledigen muss - wenn nicht sogar ein externer Dienstleister. Was das dann kostet...
Produktsicherheitsgesetz ProdSG
Das Produktsicherheitsgesetz stellt den Umbau einer bestehenden Maschine mit dem Neubau einer Maschine gleich. Demnach müssen u. U. alle Formalien, die sonst nur für neue Maschinen gelten, bei einer umgebauten Maschine ebenfalls erledigt werden.
Das Produktsicherheitsgesetz ist die deutsche Umsetzung der Maschinenrichtlinie in geltendes Recht. Alle Voraussetzungen, damit Sie das Produkt auf den Markt bringen können, werden in diesem Gesetz geregelt.
Ein zentraler Punkt ist in § 3 zu finden: Die Sicherheit und die Gesundheit von Personen darf nicht gefährdet werden. Dies gilt für die bestimmungsgemäße Verwendung, als auch für die vorhersehbare, nicht bestimmte Verwendung des Produkts.
Außerdem wird in § 2 nochmal deutlich herausgestellt, dass es die Maschinenrichtlinie zu beachten gilt.
Maschinenrichtlinie
Sie sind sich als Konstrukteur oder Maschinenbauer bewusst, dass die gebaute bzw. konstruierte Maschine unter die Maschinenrichtlinie fällt. Doch wenn Sie eine Maschine von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in diesen importieren, haben Sie die gleichen Pflichten wie der Hersteller sie hätte. Das betrifft die Inbetriebnahme genauso, wie das erstmalige Inverkehrbringen der Maschine.
Eine Maschine umfasst die Gesamtheit miteinander verbundener Teile, von denen mindestens eines beweglich sein muss. Außerdem ist die Anwendung, die bestimmt sein muss, ausschlaggebend. Eine Maschine wird von einem anderen System als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft angetrieben.
Die Konstruktion einer Maschine muss nach der Maschinenrichtlinie mit der Bewertung der Sicherheit einhergehen. Diese wird in einer Risikobeurteilung festgehalten und dokumentiert. Die Sicherheit und die Gesundheit müssen durch die Konstruktion sichergestellt sein. Nur wenn sich eine Gefahr konstruktiv nicht beheben lässt, ist es erlaubt, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die bestehenden Restrisiken müssen dem Benutzer in der Bedienungsanleitung u.a. bei den Sicherheitshinweisen mitgeteilt werden.
Eine Maschine muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Ebenso muss nach Maschinenrichtlinie eine Betriebsanleitung beigefügt werden.
Weitere technisch relevante Vorschriften
Betriebssicherheitsverordnung
Ergänzend zum Produktsicherheitsgesetz gibt es für die Verwendung von Maschinen die Betriebssicherheitsverordnung. Diese regelt die notwendigen Vorkehrungen, die getroffen werden müssen, wenn eine Maschine in Betrieb genommen wird. Die Betriebssicherheitsverordnung erlegt dem Arbeitgeber die Pflicht auf, für die Sicherheit der Mitarbeiter zu sorgen.
Auswahl an Normen, welche die Sicherheit von Maschinen betreffen
Hier finden Sie die harmonisierten Normen der Maschinenrichtlinie
Glossar zu CE-Kennzeichnung und Maschinenrichtlinie
- Betriebssicherheitsverordnung: konkretisiert das Produktsicherheitsgesetz
- CE-Kennzeichnung: Versehen des Produkts mit CE-Zeichen
- CE-Konformitätserklärung -> offiziell: EG-Konformitätserklärung
- EG-Konformitätserklärung: z. B. Konformität mit der Maschinenrichtlinie
- Maschinenrichtlinie: ist eine EU-Richtlinie und fordert die CE-Kennzeichnung
- Produktsicherheitsgesetz: setzt u.a. die Maschinenrichtlinie in geltendes deutsches Recht um
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